LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2009
1 Ta 2/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 332
RVGreport 2009, 480
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Geltung und Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung mit finanziellen Auswirkungen; Abgeltung des Antrags auf Androhung eines Ordnungsmittels mit Verfahrensgebühr für die Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 2/09

DRsp Nr. 2009/7802

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Geltung und Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung mit finanziellen Auswirkungen; Abgeltung des Antrags auf Androhung eines Ordnungsmittels mit Verfahrensgebühr für die Hauptsache

1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren zur Geltung und Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen. 2. Eine Erhöhung des Hilfswertes folgt nicht allein aus der Anzahl der von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer, da die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen hiervon unabhängig bestehen. 3. Ist jedoch davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung etwa 400 Arbeitnehmer betrifft, die jeweils einen Stundenlohn von 12 EUR verdienen, und ergibt sich damit allein aus einer Einzelregelung der Betriebsvereinbarung ein finanzielles Volumen, das dem Verfahrensgegenstand eine besondere Bedeutung für die Beteiligten verleiht, erscheint eine Verdoppelung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Hilfswerts auf 8.000 EUR gerechtfertigt.