LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2009
1 Ta 125/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 125/09

DRsp Nr. 2009/18914

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes

Für das Beschlussverfahren zur Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf den doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG gerechtfertigt, wenn die Frage der Existenz eines gemeinsamen Betriebes im Einzelfall auch entscheidend dafür ist, ob mehr als 50 Arbeitnehmer überhaupt durch einen Betriebsrat vertreten werden; diesem Umstand kommt über die reine betriebsverfassungsrechtliche Ebene hinaus insbesondere für den einzelnen Arbeitnehmer (etwa im Hinblick auf die Mitbestimmungsbeteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen) besondere Bedeutung zu, so dass im Einzelfall ein Wert von 8.000 Euro ausreichend aber auch angemessen erscheint.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.04.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) wird auf 8.000,-- € festgesetzt".

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 50 % zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.