1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.04.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) wird auf 8.000,-- € festgesetzt".
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 50 % zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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