LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.06.2008
1 Ta 105/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 10/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Durchsetzung zweier Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Einführung einheitlicher Dienstkleidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 105/08

DRsp Nr. 2008/14854

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Durchsetzung zweier Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Einführung einheitlicher Dienstkleidung

Betrifft eine Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Einführung einheitlicher Dienstkleidung etwa 2.300 Arbeitnehmer in 57 Residenzen (nach Neufassung der Anträge immerhin noch 40 namentlich benannten Residenzen) und bedeutet deren Umsetzung für die Arbeitgeberin (ausgehend von einem finanziellen Zuschuss zur Dienstkleidung in Höhe von 15 EUR pro Arbeitnehmer pro Monat) ein jährliches Kostenvolumen in Höhe von mehr als 400.000 Euro, ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG deutlich zu erhöhen; im Hinblick auf den Umfang des Streitstoffs in tatsächlicher Hinsicht wie auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Arbeitgeberin ist eine Verfünffachung des Hilfswertes nicht zu beanstanden.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem auf die Durchsetzung zweier Gesamtbetriebsvereinbarungen gerichteten Beschlussverfahren.