I.
Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung zweier Leiharbeitnehmerinnen für den 04., 05. und 13.05.2006 bzw. 04. bis 05., 12. bis 15. und 19.05.2006 geltend gemacht.
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