LAG Hamm - Beschluss vom 16.07.2007
13 Ta 236/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 Satz 2 § 33 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 11/06 - 30.03.2007,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung in mehreren Fällen - ermäßigter Wert für Zwangsgeldverfahren - Bindung des Beschwerdegerichts an Parteiantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 236/07

DRsp Nr. 2007/17689

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung in mehreren Fällen - ermäßigter Wert für Zwangsgeldverfahren - Bindung des Beschwerdegerichts an Parteiantrag

1. Der Gegenstandswert für Beschussverfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, ist in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und weitere - 25 %) anzusetzen; neben einem 20%igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt, woraus sich rechnerisch eine Kürzung in Höhe von insgesamt 40 % ergibt.