LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2012
6 Ta 24/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 35 b/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Ein- und Umgruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 24/12

DRsp Nr. 2012/15532

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Ein- und Umgruppierung

1. Der Streit der Betriebsparteien um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art; bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen; da es der Gesetzgeber bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- und Auffangwert von 4.000 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. 3. Wertbestimmende Faktoren sind insbesondere die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahrens geht.