LAG Köln - Beschluss vom 04.08.2010
6 Ta 225/10
Normen:
ZPO § 3; BetrVG § 80 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung der Arbeitgeberin zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

LAG Köln, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 225/10

DRsp Nr. 2010/17816

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung der Arbeitgeberin zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

Begehrt der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen auf der Grundlage eines bestimmten Honorar-Stundensatzes, so ist der Gegenstandswert für das Verfahren nach Maßgabe der veranschlagten Kosten des Sachverständigen festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2010 - 3 BV 11/10 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BetrVG § 80 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. In dem Beschlussverfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Beauftragung des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte D , G H -U 58, 50968 K , Herrn Rechtsanwalt P S , als Sachverständigen zu den Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze und das Verfahren zur Erstellung und Änderungen von Dienstplänen sowie einer Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Urlaubsplanung und Urlaubsgewährung auf der Basis eines jeweiligen Honorars für die Sachverständigentätigkeit in Höhe von 230,-- EUR (netto je Stunde) zuzustimmen.