LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2009
6 Ta 580/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 50; BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 88/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und Sperrwirkung eines Tarifvertrages in Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Betriebsstätten; Haupt- und Hilfsanträge zur Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 580/08

DRsp Nr. 2009/28471

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und Sperrwirkung eines Tarifvertrages in Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Betriebsstätten; Haupt- und Hilfsanträge zur Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Sind von dem Beschlussverfahren zur kollektivrechtlichen Zuständigkeit des Betriebsratsgremiums etwa 5.600 Beschäftigte in 98 Betrieben betroffen und geht es nicht um die Bewertung eines vermögensrechtlichen (an den Individualinteressen der Arbeitnehmer orientierten) Sachverhalts sondern um die Frage, inwieweit der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig war oder die einzelnen Betriebsräte, hält sich die Festsetzung des Gegenstandswertes mit einem Grundwert von 4.000 EUR und für jeden betroffenen Betrieb 1/8 dieses Betrages (500 EUR) im Rahmen des gerichtlichen Ermessens (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). 2. Diese Berechnungsgrundsätze gelten auch für Anträge zur Unvereinbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem Tarifvertrag, da auch insoweit die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung betroffen ist und die Unwirksamkeit aufgrund des gesetzlichen Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 BetrVG zum Streitgegenstand gemacht wird.