LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2008
10 Ta 261/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 76 § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 14/08 - 11.03.2008,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle - keine Erhöhung bei Benennung der Mitglieder ohne Streit um Besetzung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 261/08

DRsp Nr. 2008/14315

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle - keine Erhöhung bei Benennung der Mitglieder ohne Streit um Besetzung

1. Die Tatsache, dass mit der Antragschrift eine bestimmte Person für den Vorsitz der Einigungsstelle und dessen Stellvertreter benannt worden ist und dass der Betriebsrat im Ausgangsverfahren auch beantragt hat, die Zahl der Beisitzer festzusetzen, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts, wenn nach dem Akteninhalt nicht angenommen werden kann, dass die Beteiligten im Ausgangsverfahren überhaupt über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle oder über die Zahl der Beisitzer tatsächlich gestritten hätten.2. Auch der Umstand, dass das Begehren des Betriebsrats in zwei Anträgen gefasst worden ist, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 76 § 98 ;

Gründe:

I.