LAG Hamm - Beschluss vom 16.07.2007
13 Ta 232/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 77/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft

LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 232/07

DRsp Nr. 2007/17688

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft

1. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren um die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft ist von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen; in dem dadurch gesteckten Rahmen ist es geboten, auf die für das Urteilsverfahren geltenden privilegierenden Streitwertbestimmungen des § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückzugreifen, namentlich wenn es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht.2. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die für die Arbeit des Betriebsrats regelmäßig erforderlichen (Sach-)Mittel gehören, der dreifache Jahresbetrag maßgeblich.3. Eine Beschränkung des Gegenstandswertes auf ein Vierteljahreseinkommen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist nicht geboten; eines Schutzes aus sozialen Erwägungen bedarf es in Fällen, bei denen es im Rahmen des § 40 BetrVG um die Überlassung einer Schreibkraft geht, nicht.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat begehrt, ihm im Umfang von 20 Wochenstunden eine Bürokraft zur Erledigung von Schreib- und Verwaltungstätigkeiten zu überlassen. Der Antrag wurde später zurückgenommen.