LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2007
1 Ta 150/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 2/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahlungsansprüche und Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung - Berücksichtigung enger wirtschaftlicher Verbindung der Anträge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 150/07

DRsp Nr. 2007/11632

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahlungsansprüche und Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung - Berücksichtigung enger wirtschaftlicher Verbindung der Anträge

Hat der Betriebsrat im einstweiligen Verfügungsverfahren Zahlungsansprüche geltend gemacht, die typischerweise erst Folge der Freistellung sind und wirtschaftlich mit dem Freistellungsantrag in enger Beziehung stehen, hat die Bewertung der Zahlungsansprüche auch Auswirkungen auf den Wert des Freistellungsanspruchs, so dass dieser nur noch mit der Hälfte des Hilfswertes zu bewerten ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Freistellung von vier Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG und der Übernahme der mit dieser Veranstaltung verbundenen Kosten.