LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.06.2007
1 Ta 157/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 5/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahlungsansprüche und Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung - Berücksichtigung enger wirtschaftlicher Verbindung der Anträge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 157/07

DRsp Nr. 2007/11629

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahlungsansprüche und Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung - Berücksichtigung enger wirtschaftlicher Verbindung der Anträge

Hat der Betriebsrat im einstweiligen Verfügungsverfahren Zahlungsansprüche geltend gemacht, die typischerweise erst Folge der Freistellung sind und wirtschaftlich mit dem Freistellungsantrag in enger Beziehung stehen, hat die Bewertung der Zahlungsansprüche auch Auswirkungen auf den Wert des Freistellungsanspruchs, so dass dieser nur noch mit der Hälfte des Hilfswertes zu bewerten ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Freistellung von fünf Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG und der Übernahme der mit dieser Veranstaltung verbundenen Kosten.