LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
1 Ta 146/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 20/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 146/11

DRsp Nr. 2011/14447

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren, in dem die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle im Streit steht und der Arbeitgeber lediglich einwendet, der Zeitpunkt zur Errichtung der Einigungsstelle sei noch nicht gegeben, ist mit dem vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Mainz v. 14.06.2011 -9 BV 20/11- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;

Gründe:

I. Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit.