Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Mainz v. 14.06.2011 -
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
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