LAG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2009
4 Ta 22/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 47 Abs. 5; BetrVG § 47 Abs. 6; BetrVG § 54; BetrVG § 55 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 22/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 22/08

DRsp Nr. 2009/25482

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats

1. Für ein Beschlussverfahren um die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist der Gegenstandswert unabhängig von der Größe des Konzernbetriebsrats grundsätzlich mit dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG (12.000 EUR) zu bewerten; darüber hinaus erscheint es angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert (2.000 EUR) erhöhend zum Ansatz zu bringen. 2. Hat der umstrittene Konzernbetriebsrat vierzehn Mitglieder, ergibt sich mit der siebten gesetzlichen Staffel eines mehrköpfigen Betriebsrats bei einem halben Ausgangswert von 2.000 EUR ein Betrag von 14.000 EUR und damit insgesamt ein Gegenstandswert von 26.000 EUR (12.000 plus 14.000). 3. Mit dem Ansatz von drei Ausgangswerten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der wachsenden Größe des Konzernbetriebsrats wird im Allgemeinen die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten hinreichend beachtet; über eine gesonderte Schwierigkeit oder ein über den Normalfall hinausgehender Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der durch die Schwierigkeit der Angelegenheit bestimmt wird, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Tenor: