LAG Hamburg - Beschluss vom 23.09.2010
2 Ta 17/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BVGa 3/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Einhaltung des Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung von Arbeitszeiten

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 17/10

DRsp Nr. 2011/1619

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Einhaltung des Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung von Arbeitszeiten

Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung des Einsatzes von Beschäftigten nach den vom Betriebsrat abgelehnten Dienstplänen begehrt wird, ist mit dem eineinhalbfachen Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2010 - 26 BVGa 3/10 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 26 BVGa 3/10 wird auf Euro 6000,00 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.