I.
Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung verlangt, Überstunden ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden. Durch Beschluss vom 29.11.2006 hat das Arbeitsgericht dem Unterlassungsantrag rechtskräftig stattgegeben.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch weiteren Beschluss vom 13.12.2006 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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