LAG Hamm - Beschluss vom 19.03.2007
10 Ta 97/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 2 ; GKG § 1 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 491
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 76/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Mehrarbeit - Erhöhung des Ausgangswertes bei hartnäckigen Arbeitgeberverstößen - Gerichtskostenpflicht der Streitwertbeschwerde

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 97/07

DRsp Nr. 2007/9652

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Mehrarbeit - Erhöhung des Ausgangswertes bei hartnäckigen Arbeitgeberverstößen - Gerichtskostenpflicht der Streitwertbeschwerde

1. Eine besondere Hartnäckigkeit des arbeitgeberseitigen Verhaltens kann zu einer Vervielfachung des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG führen. 2. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG ist gemäß § 1 Satz 2 GKG (in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung) nicht mehr gerichtskostenfrei. 3. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen: danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren; § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 2 ; GKG § 1 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung verlangt, Überstunden ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden. Durch Beschluss vom 29.11.2006 hat das Arbeitsgericht dem Unterlassungsantrag rechtskräftig stattgegeben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch weiteren Beschluss vom 13.12.2006 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,00 EUR festgesetzt.