I. Der Betriebsrat (Antragsteller) hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) habe gegen eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte Verpflichtung verstoßen, bei der Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern nicht zu kontrollieren. Entgegen einer zwischen ihm und der Arbeitgeberin zustande gekommenen Betriebsvereinbarung, die eine zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung ergänze, habe sie die gespeicherten Arbeitszeitdaten eines Arbeitnehmers verwandt, um einen Arbeitnehmer mit der Begründung zu entlassen, er habe einen Arbeitszeitbetrug begangen.
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