LAG Köln - Beschluss vom 04.07.2006
9 (7) Ta 270/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 658
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 188/04

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassung von Leistungskontrollen nach Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems

LAG Köln, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 9 (7) Ta 270/06

DRsp Nr. 2006/27898

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassung von Leistungskontrollen nach Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems

»Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob nach einer Betriebsvereinbarung der Arbeitgeber es zu unterlassen hat, bei der Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu kontrollieren.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Betriebsrat (Antragsteller) hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) habe gegen eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte Verpflichtung verstoßen, bei der Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern nicht zu kontrollieren. Entgegen einer zwischen ihm und der Arbeitgeberin zustande gekommenen Betriebsvereinbarung, die eine zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung ergänze, habe sie die gespeicherten Arbeitszeitdaten eines Arbeitnehmers verwandt, um einen Arbeitnehmer mit der Begründung zu entlassen, er habe einen Arbeitszeitbetrug begangen.