LAG Hamm - Beschluss vom 18.01.2008
13 Ta 736/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 37/07 - 05.11.2007,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mitbestimmungswidrige Einstellung von Arbeitnehmern

LAG Hamm, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 736/07

DRsp Nr. 2008/4248

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mitbestimmungswidrige Einstellung von Arbeitnehmern

1. Geht es im Rahmen des § 99 BetrVG um Einstellungen, rechtfertigt es die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren und auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zurückzugreifen, so dass bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen ist; entsprechende Erwägungen gelten für den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrates, die ohne seine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgten Einstellungen aufzuheben.2. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen und weisen die Einzelfälle keine Besonderheiten auf, ist eine Herabsetzung des Ausgangswertes geboten; dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes zu berücksichtigen.