LAG Hamm - Beschluss vom 31.03.2008
13 Ta 138/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmungsrechte bei Veränderung der Vorgabezeiten zur Akkordentlohnung für elf Arbeitnehmer in einem konkreten Arbeitsbereich

LAG Hamm, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 138/08

DRsp Nr. 2008/14341

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmungsrechte bei Veränderung der Vorgabezeiten zur Akkordentlohnung für elf Arbeitnehmer in einem konkreten Arbeitsbereich

1. Die Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes hat, ist an der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Staffel des § 9 BetrVG auszurichten.2. Der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern ist mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000 Euro in Ansatz zu bringen.3. Geht es um die Veränderung von Vorgabezeiten für nur elf betroffene Arbeitnehmer an einem bestimmten Seitenschrankband, wobei etwaige Streitfragen durch einen Sachverständigen zu klären sind, erscheint es sachgerecht, in einem Beschlussverfahren zur Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG den Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat sich der Betriebsrat gegen die Veränderung der Vorgabezeiten zur Akkordentlohnung für elf Arbeitnehmer im Bereich des Seitenschrankbandes gewandt. Die Beteiligten haben das Verfahren vergleichsweise beigelegt.