LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2007
1 Ta 116/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 80 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Überstunden und Auskunftsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 116/07

DRsp Nr. 2007/11630

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Überstunden und Auskunftsanspruch

1. Sind mehrere Anträge des Betriebsrates auf den Abbau alter und die Vermeidung neuer Überstunden gerichtet und dienen diese Anträge der Einhaltung einer Betriebsvereinbarung und damit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, sind sie einheitlich zu bewerten.1. Die Feststellung des Anspruchs auf Auskunft ist ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 1.000 Euro zu bewerten; der vom Hilfswert vorgenommene Abschlag in Höhe von 3.000 Euro ist gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen untergeordneten Feststellungsantrag handelt und der Betriebsrat lediglich eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 80 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und des Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG.