LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2007
1 Ta 162/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 538
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Überstunden - einheitliche Bewertung verschiedenartiger Anträge - Erhöhung des Hilfswertes bei mehreren Betroffenen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 162/07

DRsp Nr. 2007/17878

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Überstunden - einheitliche Bewertung verschiedenartiger Anträge - Erhöhung des Hilfswertes bei mehreren Betroffenen

1. Stehen bei Streit um die Mitbestimmung bei Überstunden ein Unterlassungsantrag, Hilfsanträge und Feststellungsantrag in einem engen Zusammenhang und geht es bei allen Anträgen (auch dem Feststellungsantrag) nicht um eine Vielzahl von Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Sonderschichten sondern (lediglich) darum, ob die Anordnung von Sonderschichten an einem bestimmten Tag einen Eil- oder Notfall darstellt und dem Betriebsrat wegen dieses einzelnen Vorfalls ein Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch zusteht, sind diese Anträge einheitlich zu bewerten. 2. Aufgrund der betroffenen Anzahl von Mitarbeitern ist der Hilfswert von 4.000 Euro um 2.000 Euro zu erhöhen.