ArbG Dortmund, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 108/07
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere kurzfristige Versetzungen nebst Antrag auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 754/07
DRsp Nr. 2008/5283
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere kurzfristige Versetzungen nebst Antrag auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren
1. Geht es im Rahmen des § 99BetrVG um eine Versetzung, rechtfertigt es die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4GKG zu orientieren und auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zurückzugreifen; die Bemühungen der Arbeitgeberin, über §§ 99, 100BetrVG den Weg zur Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme freizumachen, kann im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht höher bewertet werden als der sich gegebenenfalls anschließende Streit im Urteilsverfahren um den Bestand der Maßnahme.2. Das wirtschaftliche Interesse an der Versetzung eines Arbeitnehmers wird aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig mit einem oder zwei Bruttomonatsvergütungen zu bemessen sein; bei kürzeren Zeiträumen ist entsprechend der Einsatzzeit ein geringerer Wert anzunehmen.
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