LAG Hamm - Beschluss vom 28.01.2008
10 Ta 755/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 3, 4 ; BetrVG § 99 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 117/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere kurzfristige Versetzungen nebst Antrag auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 755/07

DRsp Nr. 2008/5280

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere kurzfristige Versetzungen nebst Antrag auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

1. Geht es im Rahmen des § 99 BetrVG um eine Versetzung, rechtfertigt es die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren und auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zurückzugreifen; die Bemühungen der Arbeitgeberin, über §§ 99, 100 BetrVG den Weg zur Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme freizumachen, kann im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht höher bewertet werden als der sich gegebenenfalls anschließende Streit im Urteilsverfahren um den Bestand der Maßnahme.2. Das wirtschaftliche Interesse an der Versetzung eines Arbeitnehmers wird aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig mit einem oder zwei Bruttomonatsvergütungen zu bemessen sein; bei kürzeren Zeiträumen ist entsprechend der Einsatzzeit ein geringerer Wert anzunehmen.