LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.07.2009
1 Ta 171/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; GVG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 6/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an mehrtätiger Betriebsräteversammlung; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 171/09

DRsp Nr. 2009/23028

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an mehrtätiger Betriebsräteversammlung; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

1. Die Wertangabe in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann; aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist dieser Wert nur ein Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. 2. Hat der Betriebsrat mit seinem Antrag verlangt, dass die Arbeitgeberin zwei Betriebsratsmitglieder von der "Arbeitsverpflichtung" und von näher bezeichneten Kosten (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten) freistellt, um ihnen die Teilnahme an einer dreitägigen Betriebsräteversammlung zu ermöglichen, ist ein Gegenstandswert von 2.500 EUR eher zu hoch als zu niedrig angesetzt. 3. Ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung allenfalls mit dem Lohn von drei Arbeitstagen zu bewerten, ist es nicht gerechtfertig, ein weniger unter Vorgabe eines "Regelwertes" im Ansatz mit 4.000 EUR zu bewerten. 4. Eine Abänderung des zu hoch angesetzten Gegenstandswertes ist der Beschwerdekammer verwehrt, da im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG (anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 ) das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt.