LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.09.2010
1 Ta 191/10
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 15 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 18/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung einer tariflich vorgesehenen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 191/10

DRsp Nr. 2011/1879

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung einer tariflich vorgesehenen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers

1. Ein Rechtsstreit um die Ersetzung einer tariflich vorgesehenen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wegen der ähnlichen Zielsetzung wie ein Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG zu bewerten. 2. Eines Rückgriffs auf den bloßen Hilfswert von 4.000 Euro des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bedarf es nicht, da entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG im einschlägigen Zustimmungsersetzungsverfahren tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Die Wertung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG muss bereits bei Ausübung des im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eingeräumten billigen Ermessens Berücksichtigung finden, weil ein Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren weitgehend präjudizielle Wirkung hat.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 11.08.2010 - 10 BV 18/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 15 Nr. 5;