LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.07.2007
1 Ta 173/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Leiharbeitsnehmers und Antrag auf vorläufige Einstellung - erhebliche Abschläge vom Hilfswert bei geringer Bedeutung aufgrund Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 173/07

DRsp Nr. 2007/17886

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Leiharbeitsnehmers und Antrag auf vorläufige Einstellung - erhebliche Abschläge vom Hilfswert bei geringer Bedeutung aufgrund Befristung

1. Für die Bewertung des Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer befristeten Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 Euro) ein deutlicher Abschlag (in Höhe von 3200 Euro) vorzunehmen, wenn der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nur eine geringe Bedeutung hat, weil er für die Einstellung eines Leiharbeitnehmers für lediglich vier Samstage in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr gestellt wird und zudem auf Grund der Befristung vom 02.04.2007 bis zum 30.04.2007 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 03.04.2007 absehbar war, dass eine Entscheidung über diesen nicht ergehen wird.2. Für den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur Feststellung, dass die vorläufige Einstellung des Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ein Abschlag vom Hilfswert in Höhe von 3.600,00 Euro gerechtfertigt, da der Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer bloß einstweiligen Regelung innewohnt.