LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.09.2009
1 Ta 202/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 49
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 24/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zu Umgruppierung und Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 202/09

DRsp Nr. 2009/25339

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zu Umgruppierung und Versetzung

1. Bei einem Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG), da der Antrag auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat beruht und weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet ist. 2. Begehrt die Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Umgruppierung zu ersetzen, sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes gegeben (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG); in solchen Fällen kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden. 3. Bei der analogen Heranziehung des auf das Individualarbeitsrecht ausgerichteten § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG im Beschlussverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin eine Herabgruppierung der Arbeitnehmerin (abgesehen von einer einvernehmlichen Regelung) nur im Wege der Änderungskündigung erreichen kann, bei der die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkt und im Falle einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung noch einmal ein Abschlag in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen ist.