LAG Hamburg - Beschluss vom 20.05.2011
4 Ta 14/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 15/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 14/11

DRsp Nr. 2011/10643

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 - 21 BV 15/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 - 21 BV 15/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 103;

Gründe:

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug € 3.670,67.