LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2008
1 Ta 35/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 1, 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1, 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 54/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines vom Arbeitgeber neu einzustellenden Arbeitnehmers - Begrenzung des Gegenstandswerts auf eineinhalb Bruttomonatgehälter - Einbeziehung einer arbeitsvertraglichen Funktionszulage in die Vergütungsdifferenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 35/08

DRsp Nr. 2008/14606

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines vom Arbeitgeber neu einzustellenden Arbeitnehmers - Begrenzung des Gegenstandswerts auf eineinhalb Bruttomonatgehälter - Einbeziehung einer arbeitsvertraglichen Funktionszulage in die Vergütungsdifferenz

1. Wird die Ersetzung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung begehrt, kann insoweit auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden; danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.2. Der Gegenstandswert ist jedoch in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu begrenzen.3. Wird nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses sondern lediglich um einzelne Arbeitsbedingungen gestritten, unter denen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder aufzunehmen ist, erscheint ein weiterer Abschlag in Höhe von einhalb für angemessen, was zu einer Wertfestsetzung in Höhe von anderthalb Monatsgehältern führt.