LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.01.2006
7 Ta 179/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 BVGa 1/05 vom 22.06.2005,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 179/05

DRsp Nr. 2006/28175

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Unterlassung einer Betriebsänderung

Zielt das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund der geltend gemachten Anträge eindeutig auf die (einstweilige) Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung vor Abschluss der gesetzlich vorgegebenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat und soll damit verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch Ausspruch von Kündigungen vollendete Tatsachen schafft, ohne dass jedoch weder eine bestimmte Anzahl von Kündigungen noch die Durchführung der beabsichtigten Betriebsänderung selbst verhindert werden soll, ist die Festsetzung des Gegenstandswertes ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte in Höhe des Hilfswertes von 4000 EUR nicht zu beanstanden.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens - einstweiligen Verfügung - waren folgende Anträge des Beteiligten zu 1):