LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2011
17 Ta (Kost) 6026/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 13710/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einigungsstellenspruch zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6026/11

DRsp Nr. 2011/9616

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Einigungsstellenspruch zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

Der Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bestimmt sich u. a. nach der Zahl der normunterworfenen Arbeitnehmer und dem Gegenstand der Betriebsvereinbarung.

I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. März 2011 - 39 BV 13710/10 - teilweise geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Verfahrens-bevollmächtigten des Betriebsrats zurückgewiesen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.