1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.06.2009 - 7 BV 5/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
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