Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2009 - 2 BVGa 2/09 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 11.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
A.
Im Ausgangsverfahren, das durch eine zweitinstanzliche Entscheidung vom 14.08.2009 inzwischen abgeschlossen ist, hatte die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, dem Wahlvorstand zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens, gerichtet auf Bestellung eines Wahlvorstandes, im Betrieb mit derzeit 297 Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl durchzuführen.
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