LAG Hamm - Beschluss vom 14.09.2009
13 Ta 424/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf vorläufige Untersagung der Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 424/09

DRsp Nr. 2009/23965

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf vorläufige Untersagung der Betriebsratswahl

Soll mit dem Antrag der Arbeitgeberin lediglich der Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens bis zur verbindlichen Entscheidung über die rechtmäßige Errichtung eines Wahlvorstandes herausgeschoben werden und geht es damit im Ergebnis nicht darum, die (ordnungsgemäße) Wahl eines Betriebsrates in Frage zu stellen oder endgültig zum Scheitern zu bringen, ist es sachgerecht, im konkreten Fall den für ein Wahlanfechtungsverfahren an sich maßgeblichen Wert um die Hälfte zu kürzen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2009 - 2 BVGa 2/09 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 11.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren, das durch eine zweitinstanzliche Entscheidung vom 14.08.2009 inzwischen abgeschlossen ist, hatte die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, dem Wahlvorstand zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens, gerichtet auf Bestellung eines Wahlvorstandes, im Betrieb mit derzeit 297 Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl durchzuführen.