LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2016
5 Ta 155/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 40; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100; BetrVG § 101;

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um den Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung der Einstellung einer ArbeitnehmerinGrundsätze der Wertermittlung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bei unangekündigter Aufkündigung einer mitbestimmungswidrigen betrieblichen Übung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 155/15

DRsp Nr. 2016/2361

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um den Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung der Einstellung einer Arbeitnehmerin Grundsätze der Wertermittlung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bei unangekündigter Aufkündigung einer mitbestimmungswidrigen betrieblichen Übung

1. Der Antrag auf Rückgängigmachung der Einstellung einer Arbeitnehmerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur, da sich der Streit um die Teilhabe des Betriebsrats an personellen Einzelmaßnahmen der Arbeitgeberin nicht aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergibt und auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist; der Betriebsrat nimmt vielmehr in erster Linie die seinem Beteiligungsrecht innewohnenden ideellen Interessen wahr. 2. Der Maßstab für die Bewertung des Antrags auf Rückgängigmachung der Einstellung einer Arbeitnehmerin ist deshalb § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen; danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.