LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2011
1 Ta 273/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 2 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsratsinternen Ämterstreit; Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 273/10

DRsp Nr. 2011/10667

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsratsinternen Ämterstreit; Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens

1. Streiten Betriebsratsmitglieder untereinander um die Inhaberschaft des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, ist der Streitgegenstand nichtvermögensrechtlicher Natur und sein Wert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Die Ausübung des nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG eingeräumten Ermessens hat unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen in den §§ 42 ff. GKG zu erfolgen. Verfolgen Betriebsratsmitglieder ihren Feststellungsanspruch, jeweils Inhaber des Amtes des Vorsitzenden zu sein mit Antrag und Widerantrag, sind die Wertungen des § 45 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. 3.Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes.