LAG Hamm - Beschluss vom 15.04.2011
13 Ta 180/11
Normen:
ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Besetzung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 180/11

DRsp Nr. 2011/8368

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Besetzung der Einigungsstelle

Bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR in Ansatz zu bringen; wird zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten, ist jeweils eine Erhöhung um 2.000 EUR vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 – 1 BV 25/10 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

A.