Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 –
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
A.
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