Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2012 abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.
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