Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes als den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert (2.400,00 EUR) nicht erreichen.
1. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes eines Verfahrens gemäß §
2. Die Streitwertfestsetzung hat gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.
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