LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2007
1 Ta 50/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 27/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anwendung eines Tarifvertrages auf mehrere Arbeitnehmer - keine Vervielfachung des Hilfswertes nach Personenzahl bei Klärung kollektivrechtlicher Fragen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 50/07

DRsp Nr. 2007/14473

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anwendung eines Tarifvertrages auf mehrere Arbeitnehmer - keine Vervielfachung des Hilfswertes nach Personenzahl bei Klärung kollektivrechtlicher Fragen

1. Die Bestimmung des Gegenstandswertes für das Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.2. Soll im Beschlussverfahren nicht nur geklärt werden, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis von einem oder einigen wenigen Arbeitnehmern im Betrieb Anwendung findet sondern ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die individuell geregelten Arbeitsbedingungen von rund 50 Arbeitnehmern durch tarifliche Regelungen zu ersetzen, spricht für eine Erhöhung des Hilfswertes (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) auf 12.000,00 Euro vor allem die Anzahl der vermeintlich betroffenen Mitarbeiter sowie die verschiedenen Anträge des Betriebsrates und der mit diesen verbundene Arbeitsaufwand aller Beteiligten.