LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2010
1 Ta 129/10
Normen:
GKG § 2 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 38/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Sozialplanes durch Betriebsrat wegen Unterdotierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 129/10

DRsp Nr. 2011/1872

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Sozialplanes durch Betriebsrat wegen Unterdotierung

1. Der Streitwert eines Verfahrens, in dem der Betriebsrat einen Sozialplan angreift, ist wegen der Regelung des § 2 Abs. 2 GKG gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. 2. Erfolgt durch den Betriebsrat die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle wegen Unterdotierung des Soziaplans, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Verfolgt der Betriebsrat in erster Linie die Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte, liegt hingegen eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor.