Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2012, Az.:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl.
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