LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2013
10 Ta 1/13
Normen:
BetrVG § 9; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 10 Ta 1/13

DRsp Nr. 2013/3457

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren

1.) Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an, wonach bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zunächst vom zweifachen des Hilfswertes von EUR 4.000,-- auszugehen ist, der sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert steigert.2.) Dies gilt auch, wenn die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 1 BetrVG stattgefunden hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2012, Az.: 1 BV 14/12, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

BetrVG § 9; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl.