LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.05.2015
4 Ta 12/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 63/14

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 12/15

DRsp Nr. 2015/16041

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl

Die Beschwerdekammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung II Nr. 2.3 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 an, wonach bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zunächst vom Zweifachen des Hilfswerts von 5.000,00 € auszugehen ist, der sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert steigert.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.11.2014 - 2 BV 63/14 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 273,70 € festgesetzt.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin, die in der Bundesrepublik Deutschland ...- und ...fabriken unterhält, hat im Ausgangsverfahren die am 30.05.2014 in dem Produktionsbetrieb ... durchgeführte Wahl des vierköpfigen Betriebsrats angefochten.

Das Verfahren endete in erster Instanz durch einen Beschluss vom 23.10.2014, in dem die Betriebsratswahl vom 30.05.2014 für unwirksam erklärt wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.