LAG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2011
8 Ta 11/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 488
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 11/11

DRsp Nr. 2011/12409

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG ist von einem Grundbetrag in Höhe von € 8.000,- auszugehen, der - abhängig von der Größe des Betriebsrats - für jede in § 9 BetrVG vorgesehene Staffel um € 2.000,- erhöht.

1. Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sowie der Beteiligten zu 16 - 21 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.04.2011 (7 BV 8/10) werden zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer haben die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 9;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren geht es um die Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats mit 43 Mitgliedern.