I.
Im Ausgangsverfahren haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung von Mehrarbeit an zwei Tage gestritten. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede; des weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.
Nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 11.09.2006 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 15.09.2006 erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festzusetzen.
II.
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