LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2011
1 Ta 483/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2570/10

Gegenstandswert für bedingte Klage auf Weiterbeschäftigung nach erfolgloser Güteverhandlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 483/10

DRsp Nr. 2011/5701

Gegenstandswert für bedingte Klage auf Weiterbeschäftigung nach erfolgloser Güteverhandlung

Ein Klageantrag auf Weiterbeschäftigung neben einer Kündigungsschutzklage kann bedingt gestellt werden für den Fall, dass die Güteverhandlung erfolglos bleibt.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2010 - 8 Ca 2570/10 - aufgehoben. Der Wert gem. § 33 RVG wird für das Verfahren auf 14.380,00 Euro und für den Vergleich auf 20.450,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat geklagt auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist (Klageantrag zu 1). Zusätzlich ist "für den Fall des Scheiterns des Gütetermins ..." zu 2) beantragt worden, die Klagepartei ... weiterzubeschäftigen.

Der Rechtsstreit ist nach erfolgloser Güteverhandlung durch einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.

Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 den Wert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 10.785,00 Euro (= den Betrag eines Vierteljahresverdienstes brutto) und für den Vergleich auf 16.855,29 Euro festgesetzt.