LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.06.2011
1 Ta 117/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1283/10

Gegenstandswert für Auskunftsklage zur Feststellung von Giftstoffen am Arbeitsplatz mit vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Vergleichsmehrwert bei Aussetzung eines Rechtsstreits über leidensgerechte Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen bis zur Entscheidung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung; Vergleichsmehrwert durch Zeugnisregelung nur bei Streit oder Ungewissheit der Parteien

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 117/11

DRsp Nr. 2011/14442

Gegenstandswert für Auskunftsklage zur Feststellung von Giftstoffen am Arbeitsplatz mit vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Vergleichsmehrwert bei Aussetzung eines Rechtsstreits über leidensgerechte Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen bis zur Entscheidung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung; Vergleichsmehrwert durch Zeugnisregelung nur bei Streit oder Ungewissheit der Parteien

1. Das Aussetzen eines Rechtsstreits über die leidensgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen bis zur Entscheidung des Integrationsamtes zur Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung dieses Arbeitnehmers belegt, dass ein Streit i. S. v. VV Nr. 1000 RVG der Parteien hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die vergleichsweise Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöht in diesem Fall den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. 2. Die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwertes für die Erteilung eines Zeugnisses setzt voraus, dass die vergleichsweise Regelung einen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien diesbezüglich beseitigt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 28.04.2011, 6 Ca 1283/10, wie folgt geändert: