LAG Hamburg - Beschluss vom 01.04.2011
5 Ta 8/11
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 257/10

Gegenstandswert für Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 8/11

DRsp Nr. 2011/6672

Gegenstandswert für Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. März 2011 gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. März 2011 - 28 Ca 257/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss - zugestellt am 7. März 2011 - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf € 40.369,31 festgesetzt.

Mit ihrer am 18. März 2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes um drei Bruttomonatsgehälter. Zur Begründung verweisen sie auf den vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Auflösungsantrag des Klägers vom 5. November 2010.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 statthafte und innerhalb der Frist dieser Bestimmung eingelegte Streitwertbeschwerde ist unbegründet.