LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.01.2016
5 Ta 93/15
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; TVG § 23 Abs. 1 S. 1; TVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; RVG -VV Nr. 3101 Ziff. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 239
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1026/15

Gegenstandswert für anwaltliche Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen außerhalb der vergleichsweisen Einigung neben der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 93/15

DRsp Nr. 2016/1461

Gegenstandswert für anwaltliche Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen außerhalb der vergleichsweisen Einigung neben der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kommt neben der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG auch die hiervon nicht erfasste Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist, in Betracht (Aufgabe von 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11- ).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.07.2015 - 11 Ca 1026/15 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts P. für die Verhandlung zur Einigung über die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wird auf 92.386,18 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; TVG § 23 Abs. 1 S. 1; TVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; RVG -VV Nr. 3101 Ziff. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe

I.