BayObLG - Beschluss vom 13.03.1996
3Z BR 17/90
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 2 ; AktG § 306 Abs. 4 Satz 10 ; UmwG § 308 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 478
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 17002/82

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Abweichung vom Wert für Gerichtsgebühren bei mehreren Antragstellern - anteilige Berücksichtigung des Aktienwertes

BayObLG, Beschluss vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 17/90

DRsp Nr. 2005/20631

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Abweichung vom Wert für Gerichtsgebühren bei mehreren Antragstellern - anteilige Berücksichtigung des Aktienwertes

1. Sind im Spruchstellenverfahren mehrere Antragsteller vorhanden, deckt sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert.2. Die Summe der für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren festzusetzenden Gegenstandswerte muss regelmäßig den Wert des Gegenstands für das Gerichtsverfahren erreichen.3. Auch wenn der gemeinsame Vertreter nach § 306 Abs. 4 Satz 10 AktG in Verbindung mit § 308 Abs. 3 UmwG das Verfahren nach Antragsrücknahme weiterführen kann und damit einem Antragsteller gleichsteht, hat diese Möglichkeit keinen Einfluss auf die Festsetzung von Gegenstandswerten.4. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes besteht keine Notwendigkeit, den gesamten Wert, der auf den Aktienbesitz der außenstehenden, nichtantragstellenden Aktionäre entfällt, jedem Antragsteller voll zuzurechnen; es ist vielmehr geboten, diesen Gesamtwert den Antragstellern jeweils nur anteilig zuzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 2 ; AktG § 306 Abs. 4 Satz 10 ; UmwG § 308 Abs. 3 ;

Gründe: