LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2007
1 Ta 89/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 48 Abs. 1, 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1045
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 45/06

Gegenstandswert für Antrag auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 89/07

DRsp Nr. 2007/11766

Gegenstandswert für Antrag auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen

1. Ist das Begehren der Antragstellerin auf den Widerruf und das Unterlassen von Äußerungen gerichtet, die sowohl das Ansehen in der öffentlichen Meinung als auch wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen können, wird damit nicht nur ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch (Schutz des Ansehens in der öffentlichen Meinung) sondern auch ein vermögensrechtlicher Anspruch (Schutz wirtschaftlicher Interessen) geltend gemacht; in derartigen Fällen kommt neben § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 GKG für den nichtvermögensrechtlichen Teil auch ein eigener Wert nach § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO für den vermögensrechtlichen Teil in Betracht.2. Bei einem Zusammentreffen eines nichtvermögensrechtlichen mit einem vermögensrechtlichen Anspruch ist nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch maßgebend.3. Maßgeblich für die Wertbestimmung des Antrags auf Widerruf ist die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beantragten Verhalten des Prozessgegners zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll.